METADATEN:  KFZ-Bestand und -Bewegungen
Quelle: Kreisverwaltungsreferat - KFZ-Zulassungsstelle
Aktualisierung: monatlich
Kleinste zeitliche Einheit: Monat
Kleinste räumliche Einheit: Adresse
Übersicht:

 


Ackerschlepper (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Zugmaschine, die nach der Bauart und Ausrüstung auch zum Schieben, Tragen oder Antreiben von auswechselbaren Geräten bestimmt ist.


Alt- und Wiederzulassungen

Eine Altzulassung ist die erstmalige Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs in Deutschland (z.B. Auslandsfahrzeuge und Fahrzeuge, die ohne Straßenzulassung nur auf Privat- oder Firmengelände gefahren wurden), während es sich bei der Wiederzulassung um ein Fahrzeug handelt, welches bereits im ZFZR registriert war und gelöscht wurde. Hierbei kann es sich um "Oldtimer" handeln oder um Fahrzeuge, die länger als ein Jahr bzw. mit Fristverlängerung länger als eineinhalb Jahre stillgelegt waren.


Anhängefahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Nicht selbstfahrendes Straßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.


Besitzumschreibungen

Die Besitzumschreibungen beziehen sich auf alle Fahrzeuge, die nach einem Besitzwechsel mit neuen Halterangaben im ZFZR registriert werden. Dieser Halterwechsel findet am bisherigen Standort des Fahrzeugs statt (kein neues Kennzeichen) oder der/die Käufer/in kommt aus einem anderen Zulassungsbezirk (neues Kennzeichen). Nur diese beiden Merkmale werden bei der Aufbereitung der amtlichen Umschreibungsstatistik berücksichtigt. Nicht mit einbezogen in diese Statistik werden die Fahrzeuge, deren Halter/in in einen anderen Zulassungsbezirk ziehen (lediglich regionale Veränderung in der Bestandsführung) sowie bei Umzug des/der Halters/in im gleichen Bezirk oder Änderung des Namens (z.B. durch Heirat). Die Abgabe eines gebrauchten Fahrzeugs an eine/n Händler/in (z.B. bei Erwerb eines Neufahrzeugs) wird erst bei Weiterverkauf an eine/n neue/n Halter/in als Umschreibung registriert, da der/die Händler/in dieses Fahrzeug in der Regel nicht für sich zulässt.


Bestand

Der Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern umfasst die Zahl aller Kraftfahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Zählung an einem festgelegten Stichtag (z. B. 31. Dezember eines Jahres) mit einem amtlichen Kennzeichen aktiv zum fließenden Verkehr zugelassen (exklusive der außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge) und im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gespeichert sind. Darunter fallen auch die Kraftfahrzeuge mit Saisonkennzeichen, auch außerhalb des genutzten Betriebszeitraums.


Bewegungstyp

Bei der Übermittlung der monatlichen Bewegungsdaten enthält das Feld die Art der stattgefundenen Bewegung als Schlüssel des KBA-Arbeitsganges. Beim monatlichen Abzug der Bestandsdaten ist dieses Feld leer.


Emissionsklasse

Aufgrund von Grenzwertvorgaben der anzuwendenden EG-Richtlinien werden Emissionsklassen eingerichtet. Die Emissionsklassen sind per EG-Richtlinie geregelte Klassen, die der Unterteilung bzw. Klassifizierung von allen Kraftfahrzeugen dienen, die eine gewisse Emission an Schadstoffen aufweisen. Zur Einteilung in die entsprechenden Klassen dienen üblicherweise Grenzwerte bezüglich der Schadstoff--Emission unter genormten Prüfbedingungen. Zum besseren Verständnis werden, dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend, nutzerfreundliche Begriffe wie z.B. "EURO 3" in den Statistiken verwendet.


Fahrzeugdichte

Die Dichte der Fahrzeuge bezieht sich auf 1 000 Einwohner der zum 01.01.1999 ermittelten Bevölkerungszahl.
(Quelle: Statistische Bundesamt)


Fahrzeugklasse M1 (entsprechend Richtlinie 70/156/EWG)

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Entsprechend dem Aufbautyp erfolgt eine Unterteilung der M1- Fahrzeuge in Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

Auf Grund der derzeitigen Schlüsselsystematik im "Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten" kann in der KBA-Statistik nur zwischen "Pkw offen" und "Pkw geschlossen" unterschieden werden. Schwimmwagen bzw. Amphibienfahrzeuge, zulassungspflichtige Krankenfahrstühle und Motorschlitten zählen in der KBA-Statistik ebenfalls zu den Personenkraftwagen.


Hersteller

Auf den Fabrikschild jedes Fahrzeugs und im dazugehörigen Fahrzeugbrief ist der Hersteller des Fahrzeugs angegeben. Diese Angabe wird für die statistischen Auswertungen übernommen.
Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (RL 70/156/EWG) sowie für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (RL 92/91/EWG) ist der Begriff des Herstellers wie folgt definiert:
"Die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimung der Produktion verantwortlich ist. Es ist nicht von Bedeutung, dass sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit beteiligt ist, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist."


Kraftfahrzeug (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug. Es kann auch zum Mitführen von Anhängern geeignet sein.


Kraftomnibus (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Nutzkraftwagen, der nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt ist. Dieser kann ein oder zwei Decks (Benennung: "Doppeldeckerbus") haben.


Kraftwagen (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Zwei- oder mehrspuriges Kraftfahrzeug.


Lastkraftwagen (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Nutzkraftwagen, der nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt ist.


Löschungen

Die Löschung eines Fahrzeugs ist die Eintragung im ZFZR darüber, dass ein Fahrzeug zulassungsrechtlich für mehr als ein Jahr vom öffentlichen Straßenverkehr abgemeldet wurde oder gilt.
Gründe hierfür können beispielsweise sein:


Neuzulassungen

Unter einer Neuzulassung ist die erstmalige Registrierung eines fabrikneuen Fahrzeugs zu verstehen, das in Deutschland ein amtliches Kennzeichen erhalten hat und somit berechtigt ist, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Es handelt sich hier also nicht nur um Fahrzeuge, die bereits im Ausland eine Straßenzulassung hatten oder um solche, die in Deutschland schon registriert waren und aus dem Bestand gelöscht wurden (siehe hierzu "Alt- und Wiederzulassung").


Nutzkraftwagen (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Kraftwagen, der auf Grund seiner Bauart zum Transport von Personen, Gütern und/oder zum Ziehen von Anhängerfahrzeugen bestimmt ist. Personenkraftwagen sind ausgeschlossen.


Oberleitbus oder O-Bus (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Kraftomnibus, der elektrisch angetrieben wird und den Fahrstrom aus einer Fahrleitung entnimmt.


Sattelzugmaschine (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Zugmaschine, die eine besondere Vorrichtung zum Mitführen von Sattelanhängern hat, wobei ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine getragen wird.


Saisonkennzeichen (Rechtsgrundlage § 9 Abs. 3 FZV)

Ein Saisonkennzeichen können zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge erhalten, die nicht ganzjährig genutzt werden (häufig Krafträder, Wohnmobile und Cabrios). Der Kraftfahrzeughalter eines Saisonkennzeichens darf nur für den angegebenen Betriebszeitraum - mindestens 2 Monate, höchstens 11 Monate - im Straßenverkehr teilnehmen.


Stilllegung (Rechtsgrundlage § 27 StVZO)

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch seine Stillegung unterbrochen werden. Die vorübergehende Stillegung wird aus unterschiedlichen Gründen gewünscht. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Bis ein neuer Käufer gefunden ist, wird die Kfz.-Steuer und Versicherung gespart. Ein weiterer Hauptgrund ist die Stillegung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios. Das Kraftfahrzeug kann auch endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen werden. Die vorübergehende Stillegung ist auf 18 Monate befristet. Wird das Fahrzeug dann nicht zugelassen, gilt es als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen und die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt.

Außerbetriebsetzung (Rechtsgrundlage § 14 FZV)

Die vorübergehende Stilllegung und die endgültige Abmeldung eines Fahrzeuges wurden mit Inkrafttreten der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV) zum 01.03.2007 unter dem Status „Außerbetriebsetzung“ zusammengefasst. Das Kennzeichen ist nach § 14 (1) in Verbindung mit § 45 (1) FZV ab dem Tag der Außerbetriebsetzung für 12 Monate zu dem Fahrzeug reserviert. Bei gleichzeitiger Abgabe eines Verwertungsnachweises, bleibt das Kennzeichen nur 4 Wochen für das Fahrzeug erhalten. Bei einer Wiederzulassung nach diesen Fristen, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Nach § 14 (2) FZV kann das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraumes von 84 Monaten (7 Jahre) nach der Außerbetriebsetzung mit einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung und einer gültigen Abgasuntersuchung wieder zugelassen werden. Ggf. muss auch eine gültige Sicherheitsprüfung vorliegen.


Übrige Kraftfahrzeuge (entsprechend Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten)


Zwei- und dreirädrige sowie leicht vierrädrige Kraftfahrzeuge (entsprechend Systematisches Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten)

In Anlehnung an die Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge erfolgte im Mai 2000 die Überarbeitung des Systematischen Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten mit entsprechend neuer Vergabe von Schlüsselnummern. Danach wird zwischen folgenden Fahrzeugen unterschieden.

Die vorstehend genannten Fahrzeugarten sind zulassungsfrei und besitzen ein Versicherungskennzeichen. Eine statistische Auswertung dieser Fahrzeuge durch das KBA erfolgt gesondert.

Die nachfolgenden Fahrzeugarten besitzen ein amtliches Kennzeichen:

Die hier genannten dreirädrigen bzw. vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen wurden in der Vergangenheit in den KBA-Statistiken entweder den Personenkraftwagen, den Lastwagen oder den Sonstigen Kraftfahrzeugen zugeordnet. Mit Übergang auf die neuen Schlüsselnummern werden seit Mitte 2000 die Neuzulassungen, bei denen eine EG-Typgenehmigung zugrunde liegt, in diese neue Gruppe der zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge gezählt. Dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit noch gütiger nationaler Betriebserlaubnis (und mit noch bisheriger Schlüsselnummer) können bis Mitte 2003 weiter in Gruppe der Pkw, Lkw oder Sonstige Kraftfahrzeuge fallen. Eine Bestandsumschlüsselung der betroffenen Fahrzeuge aus den vorstehend genannten Gruppen in die Gruppe der zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge erfolgt nicht.

Bei Fahrzeugen, die auf Grund einer EG-Typgenehmigung zum Straßenverkehr zugelassen werden, ist eine Ausweisung nach Motorrollern nicht mehr möglich.


Zugmaschine (entsprechend Systematik der Straßenfahrzeuge - DIN 70 010)

Nutzkraftwagen, der ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängerfahrzeugen bestimmt ist.