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Fast 40 % der in 2000 Eingebürgerten
sind Kinder unter 10 Jahre
Am 1. Januar 2000 trat das neue
Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft, das vielen in München lebenden
Ausländern den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
erleichtert.
Die rechtlichen Grundlagen für das
Einbürgerungsverfahren sind im Wesentlichen das
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und einige Vorschriften des
Ausländergesetzes (AuslG).
Wie bisher wird zwischen zwei
Einbürgerungsarten und zwar der Anspruchs- und der
Ermessenseinbürgerung unterschieden. Bei der Anspruchseinbürgerung
muß der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten,
wenn er die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bei der
Ermessenseinbürgerung hingegen kann der Antragsteller bei Erfüllung
der gesetzlichen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen der
Behörde eingebürgert werden.
Anspruchseinbürgerung
Nach einem rechtmäßigen und
gewöhnlichen Aufenthalt 1)von 8 Jahren, statt der bisher geforderten 15
Jahre, ist ein Ausländer einzubürgern, wenn er
- eine Aufenthaltserlaubnis oder
berechtigung besitzt,
- sich zu der Verfassung der Bundesrepublik
bekennt,
- über ausreichende Deutschkenntnisse
verfügt,
- seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft
bestreiten kann,
- zur Aufgabe der bisherigen
Staatsangehörigkeit bereit und
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden
ist.
Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes
beinhaltet auch den Einbürgerungsanspruch der in Deutschland
geborenen ausländischen Kinder, die am 1.1.2000 das 10. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Die
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Einbürgerung bis zum
31.12.2000 gestellt wurde und sich zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein
Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in
Deutschland aufhielt und eine Aufenthaltsberechtigung bzw. seit 3 Jahren eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Diese Kinder sind nach
Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, sich zwischen der
Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu
entscheiden.
Ermessenseinbürgerung
Unter grundsätzlich den gleichen
Voraussetzungen, wie sie für die Anspruchseinbürgerung gelten, kommt
ausnahmsweise die Ermessenseinbürgerung in Frage, wenn der geforderte
Mindestaufenthalt von 8 Jahren noch nicht nachgewiesen werden kann. Zu diesem
Personenkreis zählen unter anderen Asylberechtigte, Ehegatten von
Deutschen, miteinzubürgernde Ehegatten und Kinder von Ausländern, die
die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen und politisch
Verfolgte.
Neu am Staatsangehörigkeitsrecht,
aber nicht relevant bei der Betrachtung der Einbürgerungsentwicklung ist
der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. In Deutschland
geborene Kinder ausländischer Eltern (beide Elternteile Ausländer)
werden ab dem Jahre 2000 automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil zum
Zeitpunkt der Geburt seit 8 Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine
Aufenthaltsberechtigung bzw. seit 3 Jahren eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies bedeutet, dass ausländische Eltern
für ihre Kinder keinen Antrag mehr zum Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit stellen müssen. Neben der deutschen können
die Kinder auch die Staatsangehörigkeit der Eltern, bzw. die
Staatsangehörigkeiten beider Elternteile erhalten, falls diese
unterschiedlich sein sollten, sind aber nach Erreichen der Volljährigkeit
verpflichtet, sich für eine zu entscheiden.
Die Anspruchs- und
Ermessenseinbürgerungen der letzten 10 Jahre
Tabelle 1
| Jahr |
Einbürgerungen |
| insgesamt |
davon |
Anspruchs-
einbürgerungen |
Ermessens-
einbürgerungen |
| 1991 |
1.883 |
1.198 |
685 |
| 1992 |
2.978 |
2.232 |
746 |
| 1993 |
1.836 |
967 |
869 |
| 1994 |
1.795 |
1.272 |
523 |
| 1995 |
2.060 |
1.414 |
646 |
| 1996 |
2.212 |
1.521 |
691 |
| 1997 |
2.038 |
1.299 |
739 |
| 1998 |
2.465 |
1.525 |
940 |
| 1999 |
3.049 |
1.869 |
1.180 |
| 2000 |
4.390 |
3.472 |
918 |
Quelle: Kreisverwaltungsreferat.

1) Ab 1991 erleichterte
Einbürgerungen nach Gesetzänderung.
2) Ab 1.1.2000 Anstieg der
Einbürgerungen infolge der Neuregelung des
Staatsangehörigkeitsrechts."
Wie sich die Zahl der
Einbürgerungen und die Struktur der Eingebürgerten im Jahr
2000 dargestellt haben, soll im Folgenden untersucht werden.
Nach den vorliegenden Ergebnissen der
Einbürgerungsstatistik, die vom Statistischen Amt seit 1987 geführt
wird, haben in München 4 390 ausländische Mitbürger die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, das sind 1 341 mehr als im Jahr
zuvor.
Der Anteil derjenigen, die aufgrund eines
Rechtsanspruches eingebürgert wurden, lag bei fast 80 %. Mit 3 472
ausgesprochenen Anspruchseinbürgerungen wurde in München die
bisher höchste Zahl registriert und im Vergleich zum Vorjahr ist sie um
fast das Doppelte (86 %) angestiegen. Neben der Verkürzung der geforderten
Aufenthaltsdauer ist dieser enorme Anstieg in erster Linie auf den
Einbürgerungsanspruch von Kindern unter 10 Jahren
zurückzuführen. Fast die Hälfte (1 641) aller
Anspruchseinbürgerungen erfolgte nach dieser neuen Regelung, die ihre
gesetzliche Grundlage in § 40b StAG findet.
Auf dem Ermessenswege wurden im Jahr
2000 918 Urkunden ausgestellt, dies entspricht 21 % der Eingebürgerten in
diesem Zeitraum und einem Minus von 22 % im Vergleich zum Vorjahresergebnis.
Dieser deutliche Rückgang, sowohl in Bezug auf den Anteil an der
Gesamtsumme der Einbürgerungen, der in den letzten 5 Jahren zwischen 30
und 40 % schwankte, als auch zahlenmäßig zum Jahr 1999, ist
komplementär zum Anstieg der Anspruchseinbürgerungen infolge
geänderter Rechtsgrundlage zu sehen.
Anhand der Tabelle 1 und der Grafik 1 lassen
sich diese Aussagen gut nachvollziehen.

Grafik 2 zeigt die Altersstruktur der
in 2000 Eingebürgerten. Wie bereits der Titel dieses Aufsatzes besagt ist
die stärkste Altersgruppe mit fast 40 % die der unter 10jährigen. Den
größten Anteil mit 9 von 10 Kindern haben die nach § 40b StAG
2) Eingebürgerten. Als zweit- und drittstärkste Gruppe
sind die 30- bis 40jährigen mit 17 % und die 20- bis 30jährigen mit
15 % an der Grundgesamtheit vertreten, während die Gruppe der über
60jährigen mit nur 2 Prozentpunkten kaum ins Gewicht fällt.
Was die Verteilung der Einbürgerungen nach
dem jeweiligen Familienstand betrifft, so waren 60,5 % aller
eingebürgerten Personen ledig. Dieses erstmalige Übergewicht der
Ledigen ist mit der hohen Anzahl der eingebürgerten Kinder zu
begründen. Auf die verheirateten neuen Staatsbürger entfielen 35,5 %,
auf die geschiedenen 3,6 % und nur 0,4 Prozentpunkte auf die Gruppe der
verwitweten.
Einbürgerungen 2000
Tabelle 2
| Einbürgerungsart |
Einbürgerungen |
| zus. |
männl. |
weibl. |
| Anspruchseinbürgerungen |
3.472 |
1.949 |
1.523 |
| Ermessenseinbürgerungen |
918 |
479 |
439 |
| Einbürgerungen
insgesamt |
4.390 |
2.428 |
1.962 |
Quelle: Kreisverwaltungsreferat.
Tabelle 2 gibt Aufschluss über die
Geschlechterverteilung unserer Neubürger. Hier ist zu erkennen,
dass sowohl bei den Anspruchs- als auch bei den Ermessenseinbürgerungen
überwiegend Personen männlichen Geschlechts einen deutschen Pass
erhalten haben.
Als letzten Punkt der bereits beschriebenen
Merkmale ist noch die bisherige Staatsangehörigkeit der
eingebürgerten Personen von Interesse.
Der absolute Spitzenreiter in Bezug auf das
Herkunftsland der infolge eines Rechtsanspruches Eingebürgerten ist die
Türkei. 37 % aller Anspruchseinbürgerungen entfielen auf den
Personenkreis der ehemals türkischen Staatsangehörigen. Bei den
Ermessenseinbürgerungen zeigt sich das gleiche Ergebnis. Von den insgesamt
981 im Wege des Ermessens Eingebürgerten kamen 254 Personen (28 %) aus der
Türkei, wobei es sich hier in ¾ aller Fälle um die
Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern
handelte.
Weitere Herkunftsländer der in 2000
aufgrund eines Rechtsanspruchs Eingebürgerten waren mit einem Anteil von
8,4 % der Iran, mit 7,9 % Afghanistan, mit 6,6 % Kroatien und mit 6,3 % Vietnam
(siehe Grafik 3).
Von den im Ermessensweg eingebürgerten
ehemaligen Ausländern bildeten neben den Türken, die Vietnamesen mit
einem Anteil von 8,3 %, die Rumänen mit 7,8 % und die Chinesen mit 4,0 %
die größten Gruppen (siehe dazu Grafik 4).
Betrachten wir nun zum Abschluss dieses
Beitrages die Anspruchseinbürgerungen nach den Herkunftsländern von
denjenigen Kindern, die infolge der Reform des
Staatsangehörigkeitsgesetzes nach § 40b StAG 2) einen deutschen Pass
erhalten haben. Wie aus Tabelle 3 zu ersehen ist, sind auch hier die ehemals
türkischen Kinder mit 671 (40,9 %) von insgesamt 1641 an erster Stelle zu
finden. An zweiter und dritter Stelle stehen mit einem Anteil von 9,8 % bzw.
9,2 % die früheren kroatischen bzw. afghanischen Kinder.
Die Vielfalt der weiteren bisherigen
Staatsangehörigkeiten ist der Tabelle 3 zu entnehmen.
1) Gewöhnlicher Aufenthalt: ein auf Dauer
ausgerichteter Aufenthalt.
2) Siehe dazu Abschnitt "rechtliche
Grundlagen".
Die Anspruchseinbürgerungen 2000 nach
den Ländern der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Ermessenseinbürgerungen 2000 nach
den Ländern der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Anspruch- und
Ermessenseinbürgerungen 2000 nach ausgewählten
Ländern
der bisherigen
Staatsangehörigkeit
Tabelle 3
Länder der bisherigen
Staatsangehörigkeit |
Anspruchs-
einbürgerungen |
Ermessens-
einbürgerungen |
| insgesamt |
darunter nach
§ 40b StAG1) |
| Albanien |
9 |
8 |
9 |
| Bosnien-Herzegowina |
158 |
81 |
14 |
| Bulgarien |
15 |
5 |
17 |
| Frankreich |
7 |
2 |
- |
| Kroatien |
228 |
160 |
13 |
| Slowenien |
14 |
2 |
- |
| Griechenland |
32 |
22 |
1 |
| Italien |
36 |
15 |
- |
| Bundesrepublik Jugoslawien |
199 |
106 |
21 |
| Republik Mazedonien |
21 |
8 |
- |
| Österreich |
36 |
11 |
2 |
| Polen |
35 |
23 |
20 |
| Rumänien |
18 |
10 |
72 |
| Slowakische Republik |
17 |
8 |
10 |
| Russische Förderation |
17 |
- |
33 |
| Spanien |
5 |
3 |
- |
| Türkei |
1.287 |
671 |
254 |
| Tschechische Republik |
32 |
10 |
6 |
| Ungarn |
31 |
15 |
19 |
| Ukraine |
35 |
- |
34 |
| Grossbritannien u. Nordirland |
9 |
6 |
1 |
| Eritrea |
8 |
2 |
3 |
| Äthiopien |
32 |
14 |
3 |
| Nigeria |
8 |
1 |
7 |
| Ghana |
7 |
7 |
4 |
| Marokko |
23 |
9 |
17 |
| Guinea |
4 |
2 |
- |
| Somalia |
18 |
11 |
17 |
| Togo |
4 |
- |
3 |
| Tunesien |
35 |
8 |
18 |
| Ägypten |
10 |
5 |
8 |
| Chile |
3 |
1 |
- |
| Mexiko |
5 |
- |
3 |
| Peru |
5 |
- |
9 |
| USA |
8 |
7 |
- |
| Afghanistan |
273 |
151 |
34 |
| Sri Lanka |
17 |
6 |
11 |
| Vietnam |
218 |
94 |
76 |
| Indien |
35 |
18 |
8 |
| Irak |
13 |
7 |
19 |
| Iran |
290 |
69 |
8 |
| Israel |
13 |
5 |
1 |
| Jordanien |
9 |
6 |
5 |
| Libanon |
11 |
2 |
3 |
| Bangladesch |
3 |
2 |
3 |
| Pakistan |
25 |
16 |
5 |
| Philippinen |
6 |
1 |
7 |
| Syrien |
8 |
2 |
5 |
| China, Volksrepublik |
29 |
8 |
37 |
| Staatenlos, Ungeklärt |
49 |
5 |
35 |
| Sonstige |
62 |
16 |
43 |
| Einbürgerungen insgesamt |
3.472 |
1.641 |
918 |
Quelle: Kreisverwaltungsreferat.
1) Einbürgerungen von Kindern unter 10
Jahren, siehe dazu Text, Abschnitt "rechtliche Grundlagen".
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