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Fast 40 % der in 2000 Eingebürgerten sind Kinder unter 10 Jahre

Am 1. Januar 2000 trat das neue Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft, das vielen in München lebenden Ausländern den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert.

Die rechtlichen Grundlagen für das Einbürgerungsverfahren sind im Wesentlichen das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und einige Vorschriften des Ausländergesetzes (AuslG).

Wie bisher wird zwischen zwei Einbürgerungsarten und zwar der Anspruchs- und der Ermessenseinbürgerung unterschieden. Bei der Anspruchseinbürgerung muß der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn er die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bei der Ermessenseinbürgerung hingegen kann der Antragsteller bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde eingebürgert werden.

Anspruchseinbürgerung

Nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt 1)von 8 Jahren, statt der bisher geforderten 15 Jahre, ist ein Ausländer einzubürgern, wenn er

  • eine Aufenthaltserlaubnis oder –berechtigung besitzt,
  • sich zu der Verfassung der Bundesrepublik bekennt,
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt,
  • seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann,
  • zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bereit und
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes beinhaltet auch den Einbürgerungsanspruch der in Deutschland geborenen ausländischen Kinder, die am 1.1.2000 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Einbürgerung bis zum 31.12.2000 gestellt wurde und sich zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhielt und eine Aufenthaltsberechtigung bzw. seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Diese Kinder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, sich zwischen der Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.

Ermessenseinbürgerung

Unter grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Anspruchseinbürgerung gelten, kommt ausnahmsweise die Ermessenseinbürgerung in Frage, wenn der geforderte Mindestaufenthalt von 8 Jahren noch nicht nachgewiesen werden kann. Zu diesem Personenkreis zählen unter anderen Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen, miteinzubürgernde Ehegatten und Kinder von Ausländern, die die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen und politisch Verfolgte.

Neu am Staatsangehörigkeitsrecht, aber nicht relevant bei der Betrachtung der Einbürgerungsentwicklung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern (beide Elternteile Ausländer) werden ab dem Jahre 2000 automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung bzw. seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies bedeutet, dass ausländische Eltern für ihre Kinder keinen Antrag mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellen müssen. Neben der deutschen können die Kinder auch die Staatsangehörigkeit der Eltern, bzw. die Staatsangehörigkeiten beider Elternteile erhalten, falls diese unterschiedlich sein sollten, sind aber nach Erreichen der Volljährigkeit verpflichtet, sich für eine zu entscheiden.


Die Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen der letzten 10 Jahre

Tabelle 1

Jahr Einbürgerungen
insgesamt davon
Anspruchs-
einbürgerungen
Ermessens-
einbürgerungen
1991 1.883 1.198 685
1992 2.978 2.232 746
1993 1.836 967 869
1994 1.795 1.272 523
1995 2.060 1.414 646
1996 2.212 1.521 691
1997 2.038 1.299 739
1998 2.465 1.525 940
1999 3.049 1.869 1.180
2000 4.390 3.472 918

Quelle: Kreisverwaltungsreferat.

1) Ab 1991 erleichterte Einbürgerungen nach Gesetzänderung.
2) Ab 1.1.2000 Anstieg der Einbürgerungen infolge der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts."


Wie sich die Zahl der Einbürgerungen und die Struktur der Eingebürgerten im Jahr 2000 dargestellt haben, soll im Folgenden untersucht werden.

Nach den vorliegenden Ergebnissen der Einbürgerungsstatistik, die vom Statistischen Amt seit 1987 geführt wird, haben in München 4 390 ausländische Mitbürger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, das sind 1 341 mehr als im Jahr zuvor.

Der Anteil derjenigen, die aufgrund eines Rechtsanspruches eingebürgert wurden, lag bei fast 80 %. Mit 3 472 ausgesprochenen Anspruchseinbürgerungen wurde in München die bisher höchste Zahl registriert und im Vergleich zum Vorjahr ist sie um fast das Doppelte (86 %) angestiegen. Neben der Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer ist dieser enorme Anstieg in erster Linie auf den Einbürgerungsanspruch von Kindern unter 10 Jahren zurückzuführen. Fast die Hälfte (1 641) aller Anspruchseinbürgerungen erfolgte nach dieser neuen Regelung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 40b StAG findet.

Auf dem Ermessenswege wurden im Jahr 2000 918 Urkunden ausgestellt, dies entspricht 21 % der Eingebürgerten in diesem Zeitraum und einem Minus von 22 % im Vergleich zum Vorjahresergebnis. Dieser deutliche Rückgang, sowohl in Bezug auf den Anteil an der Gesamtsumme der Einbürgerungen, der in den letzten 5 Jahren zwischen 30 und 40 % schwankte, als auch zahlenmäßig zum Jahr 1999, ist komplementär zum Anstieg der Anspruchseinbürgerungen infolge geänderter Rechtsgrundlage zu sehen.

Anhand der Tabelle 1 und der Grafik 1 lassen sich diese Aussagen gut nachvollziehen.



Grafik 2 zeigt die Altersstruktur der in 2000 Eingebürgerten. Wie bereits der Titel dieses Aufsatzes besagt ist die stärkste Altersgruppe mit fast 40 % die der unter 10jährigen. Den größten Anteil mit 9 von 10 Kindern haben die nach § 40b StAG 2) Eingebürgerten. Als zweit- und drittstärkste Gruppe sind die 30- bis 40jährigen mit 17 % und die 20- bis 30jährigen mit 15 % an der Grundgesamtheit vertreten, während die Gruppe der über 60jährigen mit nur 2 Prozentpunkten kaum ins Gewicht fällt.

Was die Verteilung der Einbürgerungen nach dem jeweiligen Familienstand betrifft, so waren 60,5 % aller eingebürgerten Personen ledig. Dieses erstmalige Übergewicht der Ledigen ist mit der hohen Anzahl der eingebürgerten Kinder zu begründen. Auf die verheirateten neuen Staatsbürger entfielen 35,5 %, auf die geschiedenen 3,6 % und nur 0,4 Prozentpunkte auf die Gruppe der verwitweten.


Einbürgerungen 2000

Tabelle 2

Einbürgerungsart Einbürgerungen
zus. männl. weibl.
Anspruchseinbürgerungen 3.472 1.949 1.523
Ermessenseinbürgerungen 918 479 439
Einbürgerungen insgesamt 4.390 2.428 1.962

Quelle: Kreisverwaltungsreferat.


Tabelle 2 gibt Aufschluss über die Geschlechterverteilung unserer Neubürger. Hier ist zu erkennen, dass sowohl bei den Anspruchs- als auch bei den Ermessenseinbürgerungen überwiegend Personen männlichen Geschlechts einen deutschen Pass erhalten haben.

Als letzten Punkt der bereits beschriebenen Merkmale ist noch die bisherige Staatsangehörigkeit der eingebürgerten Personen von Interesse.

Der absolute Spitzenreiter in Bezug auf das Herkunftsland der infolge eines Rechtsanspruches Eingebürgerten ist die Türkei. 37 % aller Anspruchseinbürgerungen entfielen auf den Personenkreis der ehemals türkischen Staatsangehörigen. Bei den Ermessenseinbürgerungen zeigt sich das gleiche Ergebnis. Von den insgesamt 981 im Wege des Ermessens Eingebürgerten kamen 254 Personen (28 %) aus der Türkei, wobei es sich hier in ¾ aller Fälle um die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern handelte.

Weitere Herkunftsländer der in 2000 aufgrund eines Rechtsanspruchs Eingebürgerten waren mit einem Anteil von 8,4 % der Iran, mit 7,9 % Afghanistan, mit 6,6 % Kroatien und mit 6,3 % Vietnam (siehe Grafik 3).

Von den im Ermessensweg eingebürgerten ehemaligen Ausländern bildeten neben den Türken, die Vietnamesen mit einem Anteil von 8,3 %, die Rumänen mit 7,8 % und die Chinesen mit 4,0 % die größten Gruppen (siehe dazu Grafik 4).

Betrachten wir nun zum Abschluss dieses Beitrages die Anspruchseinbürgerungen nach den Herkunftsländern von denjenigen Kindern, die infolge der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes nach § 40b StAG 2) einen deutschen Pass erhalten haben. Wie aus Tabelle 3 zu ersehen ist, sind auch hier die ehemals türkischen Kinder mit 671 (40,9 %) von insgesamt 1641 an erster Stelle zu finden. An zweiter und dritter Stelle stehen mit einem Anteil von 9,8 % bzw. 9,2 % die früheren kroatischen bzw. afghanischen Kinder.
Die Vielfalt der weiteren bisherigen Staatsangehörigkeiten ist der Tabelle 3 zu entnehmen.

1) Gewöhnlicher Aufenthalt: ein auf Dauer ausgerichteter Aufenthalt.
2) Siehe dazu Abschnitt "rechtliche Grundlagen".


Die Anspruchseinbürgerungen 2000 nach den Ländern der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Ermessenseinbürgerungen 2000 nach den Ländern der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Anspruch- und Ermessenseinbürgerungen 2000 nach ausgewählten Ländern
der bisherigen Staatsangehörigkeit

Tabelle 3

Länder der bisherigen
Staatsangehörigkeit
Anspruchs-
einbürgerungen
Ermessens-
einbürgerungen
insgesamt darunter nach
§ 40b StAG1)
Albanien 9 8 9
Bosnien-Herzegowina 158 81 14
Bulgarien 15 5 17
Frankreich 7 2 -
Kroatien 228 160 13
Slowenien 14 2 -
Griechenland 32 22 1
Italien 36 15 -
Bundesrepublik Jugoslawien 199 106 21
Republik Mazedonien 21 8 -
Österreich 36 11 2
Polen 35 23 20
Rumänien 18 10 72
Slowakische Republik 17 8 10
Russische Förderation 17 - 33
Spanien 5 3 -
Türkei 1.287 671 254
Tschechische Republik 32 10 6
Ungarn 31 15 19
Ukraine 35 - 34
Grossbritannien u. Nordirland 9 6 1
Eritrea 8 2 3
Äthiopien 32 14 3
Nigeria 8 1 7
Ghana 7 7 4
Marokko 23 9 17
Guinea 4 2 -
Somalia 18 11 17
Togo 4 - 3
Tunesien 35 8 18
Ägypten 10 5 8
Chile 3 1 -
Mexiko 5 - 3
Peru 5 - 9
USA 8 7 -
Afghanistan 273 151 34
Sri Lanka 17 6 11
Vietnam 218 94 76
Indien 35 18 8
Irak 13 7 19
Iran 290 69 8
Israel 13 5 1
Jordanien 9 6 5
Libanon 11 2 3
Bangladesch 3 2 3
Pakistan 25 16 5
Philippinen 6 1 7
Syrien 8 2 5
China, Volksrepublik 29 8 37
Staatenlos, Ungeklärt 49 5 35
Sonstige 62 16 43
Einbürgerungen insgesamt 3.472 1.641 918

Quelle: Kreisverwaltungsreferat.
1) Einbürgerungen von Kindern unter 10 Jahren, siehe dazu Text, Abschnitt "rechtliche Grundlagen".

 

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